Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Name ist Kunstverein Heidenheim e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Heidenheim an der Brenz.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist, die Bildenden Künste zu fördern, insbesondere die Kenntnis des zeitgenössischen Kunstschaffens zu verbreiten und die Liebe zur Kunst zu wecken.
2. Zu diesem Zweck erhebt der Verein jährliche Beitragszahlungen von seinen Mitgliedern, wirbt um Spenden und Sponsoren und führt Veranstaltungen durch.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Mitgliedsantrag und dessen Annahme durch den Vorstand.
3. Über die Höhe des jährlichen Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand und ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds, und wenn dieses Einspruch einlegt, der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen mittels Rundschreiben an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzliche Tagesordnungspunkte dürfen in der Versammlung nur beraten werden, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Versammlung anerkannt wird. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder stellvertretend von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichtes über das zurückliegende Jahr
2. Die Entlastung des Vorstandes
3. Die Wahl des Vorstandes
4. Die Wahl des Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf
5. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn wenigstens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine solche beim Vorstand beantragen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Ausnahme von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht.
Satzungsänderungen erfordern die Zustimmung von mindestens 2/3 und die Auflösung des Vereins von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen. Anträge auf Änderungen der Satzung oder Auflösung des Vereins können vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins mit begründetem Antrag an den Vorstand auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.
Korporative Mitglieder werden in ihren Mitgliedsrechten durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten, der eine Stimme besitzt. Abstimmungen erfolgen offen, durch einfaches Handheben, sofern die Mitgliederversammlung nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder eine andere Form beschließt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern. Auf Vorschlag des Vorsitzenden legt der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Wahl die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder nach Eignung und Neigung in einer Geschäftsordnung fest.
2. Der Vorsitzende ist alleine berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Im Falle, dass Vorstandsmitglieder ausscheiden, schlagen die zur Wiederwahl bereiten Vorstandsmitglieder geeignete andere Kandidaten vor.
4. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, sich durch Zuwahl mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst zu ergänzen. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Wahlzeit weiter, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
5. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, sie erhalten lediglich den Ersatz für ihre Auslagen.
6. Der Vorstand ernennt bis zu sieben Beisitzer, die ihn vor allem bei der Auswahl der Künstler für Ausstellungen beraten und bei der Organisation der Ausstellungen und der Betreuung der Künstler unterstützen sowie sonstige Aufgaben gemäß Geschäftsordnung übernehmen.
7. Aufgaben des Vorstands
7.1 Vertretung des Vereins nach Maßgabe von Punkt 2
7.2 Wirkungsvolle Verfolgung des Vereinszwecks mit geeigneten personellen und finanziellen Mitteln, Verwaltung des Vereinsvermögens, Festsetzung der Mitgliederbeiträge
7.3 Einladung der Mitgliederversammlung mit Tagesordnung, Umsetzung der dort gefassten Beschlüsse
7.4 Der Vorsitzende lädt den Vorstand, bei Bedarf zusammen mit den Beisitzern, zu Sitzungen ein, so oft die Belange des Vereins dies erfordern. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
7.5 Über die Sitzungen des Vorstandes wird von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll geführt, welches auch vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Alle Vorstandsmitglieder erhalten eine Kopie.
7.6 Das für die Finanzen zuständige Vorstandsmitglied führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und erstattet auf Anforderung dem Vorstand und regelmäßig der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht, der in letzterem Falle von einem unabhängigen Rechnungsprüfer überprüft ist. Zeichnungsberechtigt bei den Konten sind der Vorsitzende und das für die Finanzen zuständige Vorstandsmitglied je einzeln.
§ 7 Geschäftsführer (KUSTOS)
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführer anstellen. Dieser führt die Geschäfte gemäß einer vom Vorstand festzusetzenden Dienstanweisung aus. Er trägt die Bezeichnung KUSTOS und hat in allen Vereinsorganen beratende Stimme.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Heidenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Gleichstellungsklausel
In dieser Satzung verwendeten männlichen Funktionsbezeichnungen gelten jeweils auch in weiblicher Form.